Erwägungen

Die 1963 geborene C. war bei der Stadt Luzern tätig und bei der städtischen Pensionskasse (PKSL) berufsvorsorgeversichert. Ab 10. Mai 2002 war sie zeitweise zu 50 % und zeitweise zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Wirkung auf den 30. Juni 2003 endeten ihr Arbeitsverhältnis und die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.

Am 3. März 2003 kaufte C. eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung ersuchte sie die PKSL am 15. April 2003 um einen Vorbezug von Fr. 48'000.- (Wohneigentumsförderung, WEF). Die PKSL richtete ihr diesen Betrag am 30. April 2003 aus. Mit Wirkung auf den 30. Juni 2003 trat C. aus der PKSL aus; diese errechnete eine Austrittsleistung von Fr. 28'834.50 und überwies diesen Betrag am 12. August 2003.

Mit Verfügungen vom 25. November 2003 und 14. Januar 2004 sprach die IV-Stelle Luzern C. eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2003 zu. Am 13. Februar 2004 setzte die PKSL für C. eine Invalidenrente von Fr. 1'012.50 pro Monat ab 1. Juli 2003 fest.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Vorbezug zur Wohneigentumsförderung rechtmäßig war, da er vor Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität erfolgte. Der Vorsorgefall Invalidität tritt gemäß Bundesgericht erst mit dem Beginn des Rentenanspruchs ein, nicht bereits mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Auch die Auszahlung der Austrittsleistung war rechtmäßig, da die PKSL zum Zeitpunkt der…