Art. 1 WEFV

Zulässige Verwendungszwecke

1 Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen verwendet werden für:
  1. a. Erwerb und Erstellung von Wohneigentum;
  2. b. Beteiligungen am Wohneigentum;
  3. c. Rückzahlung von Hypothekardarlehen.
2 Die versicherte Person darf die Mittel der beruflichen Vorsorge gleichzeitig nur für ein Objekt verwenden.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

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    · 24.11.2009 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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