Art. 1 WEFV
Zulässige Verwendungszwecke
1 Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen verwendet werden für:
- a. Erwerb und Erstellung von Wohneigentum;
- b. Beteiligungen am Wohneigentum;
- c. Rückzahlung von Hypothekardarlehen.
2 Die versicherte Person darf die Mittel der beruflichen Vorsorge gleichzeitig nur für ein Objekt verwenden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Staatssteuer 2011 (Verfahren 2C_248/2015) direkte Bundessteuer 2011 (Verfahren 2C_249/2015)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.