Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein diplomierter Treuhänder, gründete im Jahr 2006 seine Einzelfirma und war teilzeitlich (80%) bei einer anderen Firma erwerbstätig. Im Jahr 2011 gab er die unselbständige Teilzeittätigkeit auf und war ausschließlich Selbständigerwerbender. Er liess sich von der Vorsorgeeinrichtung Basler Leben AG das Vorsorgekapital (2. Säule) von Fr. 78'637.65 auszahlen. Das Steueramt des Kantons Solothurn erfasste diese Auszahlung als Kapitalleistung aus Vorsorge mit der Sondersteuer zum reduzierten Satz.

Der Beschwerdeführer beantragte, die Auszahlung des Vorsorgekapitals im Betrag von Fr. 78'637.65 sei in der Steuerperiode 2011 getrennt vom übrigen Einkommen zum ermässigten Satz zu besteuern. Die Vorinstanz wies den Antrag ab, da der Beschwerdeführer die BVG-Gelder nicht in die selbständige Erwerbstätigkeit investiert, sondern diese für Lebenshaltung und Schuldentilgung verwendet habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens vorlagen. Es stellte fest, dass die Erfassung der Kapitalzahlung mit der Sondersteuer zu Recht erfolgte, wenn ein Barauszahlungsgrund nach den massgebenden sozialversicherungsrechtlichen Erlassen erfüllt war.

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein Barauszahlungsgrund als Voraussetzung für die Besteuerung nach Art. 38 DBG vorlag. Es stellte fest, dass die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerlich privilegiert behandelt werden muss, wenn ein Barauszahlungsgrund nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG vorliegt.

Das Bundesgericht entschied, dass die steuerliche Anerkennung der Barauszahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG nicht…