Sachverhalt

[L.], geboren 1909, verstorben am 7. Juni 1996, bezog seit dem 1. Januar 1990 Ergänzungsleistungen (EL). Sein Haus war zunächst mit einem Steuerwert von CHF 118'800.-, ab dem 1. Januar 1992 mit einem kantonalen Steuerwert von CHF 99'000.- bewertet, was ab diesem Zeitpunkt zu EL von CHF 218.- pro Monat führte. Als bekannt wurde, dass [L.] seine Liegenschaft (offiziell mit CHF 145'000.- bewertet) am 1. November 1991 seinem Sohn G. unter Vorbehalt eines lebenslangen und unentgeltlichen Nießbrauchs für sich und seine Ehefrau M. übertragen hatte, berechnete die Ausgleichskasse die EL ab Februar 1992 auf CHF 5.- pro Monat neu. Bei der Überprüfung 1993 setzte die Kasse den Wert der Liegenschaft erneut auf CHF 145'000.- fest, was ab dem 1. Januar 1993 zu EL von CHF 39.- pro Monat führte. [L.] erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und verlangte höhere EL, da die an seinen Sohn übertragene Liegenschaft nicht mehr zu seinem Vermögen gehöre.

Erwägungen

1. Gemäß Rechtsprechung ist bei der Vermögensbewertung für die Berechnung der EL grundsätzlich vom kantonalen Steuerwert der Liegenschaft auszugehen, entsprechend Art. 17 Abs. 1 ZSBV-AHV/IV, und nicht vom Verkehrswert. Dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger seine Liegenschaft übertragen hat, da die Verordnung keinen Unterschied macht, ob das Vermögen sich noch im Besitz des Leistungsempfängers befindet oder nicht. 2. Die vom Sohn erbrachte Gegenleistung, nämlich die Begründung eines lebenslangen und unentgeltlichen Nießbrauchs, entspricht 90% des Liegenschaftswerts. Dieser…