Sachverhalt

Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde über Betreibungen und Konkurse des Kantons Basel-Stadt befasst. Dieser Entscheid hatte die Beschwerde von [H.] gegen die Pfändung einer Entschädigung für Erwerbsausfall, die von der Haftpflichtversicherung seines Schuldners gezahlt wurde, abgewiesen.

[H.] bestritt die Pfändbarkeit dieser Entschädigung und betrachtete sie als eine gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbare und nicht abtretbare Leistung zur Entschädigung für Körperschäden oder Gesundheitsbeeinträchtigungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass solange die an [H.] gezahlte Entschädigung für Erwerbsausfall nicht der Entschädigung für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit diente, sie als Ersatzeinkommen zu betrachten und gemäss Art. 93 SchKG relativ pfändbar sei.

Die Rechtsprechung hat nämlich festgelegt, dass Leistungen, die ein Erwerbseinkommen ersetzen, wie Taggelder der Krankenversicherung, insoweit pfändbar sind, als sie den Unterhaltsbedarf des Schuldners und seiner Familie übersteigen.

Das Bundesgericht wies…