Sachverhalt
Das Bundesgericht erließ Richtlinien für das konkursamtliche Rechnungswesen. Es stellte klar, dass Konkursämter über ihr Postcheckkonto in gleicher Weise wie über die Amtskasse Buch zu führen haben. Bareingänge auf dem Postcheckkonto unterliegen nicht den Vorschriften über die Deponierung von Bargeld, müssen aber, soweit sie für die Konkursmasse längerfristig nicht benötigt werden, an die Depositenanstalt überwiesen werden, um dort verzinst zu werden. Das Bundesgericht sah keinen Anlass, die Vorschriften zur getrennten Buch- und Kassaführung zu revidieren.Erwägungen
Das Bundesgericht stellte zunächst klar, dass Konkursämter über ihr Postcheckkonto in gleicher Weise wie über die Amtskasse Buch zu führen haben. Dies kann entweder durch ein kombiniertes Kassabuch und Postcheckkontrolle oder durch eine vollständig getrennte Führung des Postcheckkontos erfolgen.
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass die Vorschrift zur Deponierung von Bareingängen gemäß Art. 22 Abs. 1 KV nur das in die Amtskasse geflossene Bargeld betrifft, nicht aber Beträge, die auf das Postcheckkonto des Amtes eingezahlt werden. Letztere müssen jedoch, soweit sie für die Konkursmasse längerfristig…