Sachverhalt
Die Gesellschaft Marco Generalunternehmung AG (die "Beschwerdeführerin") hat Beschwerde gegen einen Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer betreffend die Rückforderung einer Forderung durch eine Gemeinde erhoben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Gemeinde in missbräuchlicher Weise vorgegangen sei, indem sie eine Forderung betrieben habe, von der sie wisse, dass sie ihr nicht zustehe.Erwägungen
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Zwangsvollstreckungsrecht beachtet werden. Eine Partei, die gegen die sich aus Art. 2 ZGB ergebenden Regeln verstößt, verdient den Schutz des Rechts nicht, unabhängig von den Interessen zwischen Gläubiger und Schuldner.
Im vorliegenden Fall kann die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer jedoch die Begründetheit der strittigen Forderung nicht prüfen. Das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht erlaubt es dem Gläubiger nämlich, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand seiner Forderung beweisen zu müssen. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde haben die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob eine strittige Forderung begründet ist oder nicht.
Daher kann die Beschwerde nicht mit der Begründung…