Sachverhalt
Der Schuldner, M., wurde im Oktober 2001 vom Betreibungsamt Hérens eine Rechtsverfolgung in Sicherheitsleistungen notifiziert, für Kapitalbeträge von 550'000 Fr. und 3'000'000 Fr., die jeweils einer unwiderruflichen Bankgarantie und einer Verpfändung von Aktien entsprachen. Der Schuldner beantragte die Aufhebung der Rechtsverfolgung durch eine Beschwerde, mit der Begründung, dass die in Frage stehende Rechtsverfolgung gemäss SchKG unzulässig sei, da sie nicht die Lieferung einer Geldsumme betreffe.
Die untere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, da sie der Auffassung war, dass Art. 38 SchKG die Sicherheiten nicht auf pecuniäre Sicherheiten beschränkt. Der Schuldner legte Beschwerde bei der Kammer für Betreibungs- und Konkursstreitsachen des Bundesgerichts ein, die den Beschwerde abwies.
Erwägungen
Die Rechtsverfolgung in Sicherheitsleistungen stellt keinen besonderen Rechtsverfolgungsweg dar, sondern eine ordentliche Rechtsverfolgung mit einem speziellen Zweck: der Sicherstellung der Erfüllung einer Leistung des Verpflichteten, die nicht direkt dem Gläubiger dienen soll, sondern ihm die Erfüllung einer Verpflichtung garantieren soll, bei der er Begünstigter ist.
Die Doktrin ist in der Frage der Art der Sicherheiten, die in Art. 38 Abs. 1 SchKG genannt sind, gespalten. Einige Autoren beschränken die Anwendung des Bundesgesetzes über die Zwangsvollstreckung auf pecuniäre Sicherheiten, während andere zulassen, dass die Rechtsverfolgung im Sinne von Art. 38 SchKG möglich ist, unabhängig von der Art der zu leistenden Sicherheiten.
Das Bundesgericht befand, dass das Fehlen jeglicher Einschränkung im…