Sachverhalt

Am 9. März 1967 erhielten Alberto und Joaquin Chapaprieta Ornstein einen Arrest gegen ihren Bruder José Maria Chapaprieta Ornstein für eine Forderung von 2 Millionen Schweizer Franken. Der Arrest wurde am 10. März 1967 vollzogen. Der Schuldner beantragte am 17. Juni 1967, den Arrest für verfallen zu erklären, da keine Betreibung zur Validierung des Arrestes eingeleitet worden war und die Forderung, für die der Arrest angeordnet worden war, nicht Gegenstand einer gerichtlichen Klage war. Das Betreibungsamt wies diesen Antrag am 18. Juli 1967 ab. Der Schuldner erhob daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung, die von der kantonalen Gericht am 16. Oktober 1967 gutgeheissen wurde. Die Gläubiger erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Der Arrest wurde für eine Forderung von 2 Millionen Schweizer Franken angeordnet.
  • Der Schuldner beantragte, den Arrest für verfallen zu erklären, da keine Betreibung zur Validierung des Arrestes eingeleitet worden war.
  • Die Forderung, für die der Arrest angeordnet worden war, war nicht Gegenstand einer gerichtlichen Klage.
  • Die Gläubiger erhoben Beschwerde gegen die Entscheidung des kantonalen Gerichts beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Argumente der Parteien und befand, dass der Schuldner das Recht hatte, den Arrest für verfallen zu erklären, da keine Betreibung zur Validierung des Arrestes eingeleitet worden war. Das Bundesgericht befand auch, dass die Forderung, für die der Arrest angeordnet worden war, nicht Gegenstand einer gerichtlichen Klage war und der Arrest daher verfallen war.

Das Bundesgericht wies die Argumente der Gläubiger zurück, wonach der Arrest durch eine Klage, die auf die Leistung von Sicherheiten abzielte, validiert werden konnte. Das Bundesgericht befand, dass der…