Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] betrieb den Beschwerdegegner [B.] für den Betrag von Fr. 133'350.-- auf Grundpfandverwertung. Das Betreibungsamt der Region Albula sistierte das Verwertungsverfahren wegen einer Grundbuchsperre, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) angeordnet worden war. Die EStV führte eine besondere Steueruntersuchung und ein Verwaltungsstrafverfahren gegen [B.] durch.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Sistierung des Verwertungsverfahrens beim Kantonsgericht von Graubünden, das die Beschwerde abwies. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts und die Fortsetzung des Verwertungsverfahrens.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Betreibungsgläubiger vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und zur Beschwerde berechtigt war.

Das Gericht erörterte die Rechtslage zu Art. 44 SchKG und stellte fest, dass die Verwertung von Gegenständen, die aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen erfolgt. Es kam zu dem Schluss, dass die Beschlagnahme durch die EStV Vorrang…