Art. 44 SchKG

Verwertung beschlagnahmter Gegenstände

Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vermögensbeschlagnahme zur Deckung von Untersuchungs-, Prozess- und Strafvollzugskosten (§ 83 StPO des Kantons Zürich)
    · 20.04.1989 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sperren von Guthaben durch den Bundesrat gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV; analoge Anwendung von Art. 44 SchKG
    · 14.09.2005 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung
    · 23.06.2000 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 19.12.1994 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    I. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951
    · 12.09.1975 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 76_I_28
    08.03.1950 · 13 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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