Art. 44 SchKG
Verwertung beschlagnahmter Gegenstände
Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vermögensbeschlagnahme zur Deckung von Untersuchungs-, Prozess- und Strafvollzugskosten (§ 83 StPO des Kantons Zürich)27 Zitierungen
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2Sperren von Guthaben durch den Bundesrat gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV; analoge Anwendung von Art. 44 SchKG18 Zitierungen
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3Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung16 Zitierungen
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414 Zitierungen
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5I. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.195113 Zitierungen
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6BGE 76_I_2813 Zitierungen08.03.1950 · 13 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Definitive Rechtsöffnung, Steuern9 Zitierungen
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Sistierung des Verwertungsverfahrens7 Zitierungen
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7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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