Sachverhalt

Die Bank [X.] hatte gegen [Y.] die Betreibung auf Grundpfandverwertung betreffend eine Liegenschaft eingeleitet. Das Betreibungsamt [B.] hatte aufgrund des Verwertungsbegehrens der Grundpfandgläubigerin auf dem Grundstück des Schuldners eine Verfügungsbeschränkung vorgemerkt. Der Schuldner [Y.] führte Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde und beantragte, dass die Steigerungsanzeige und Steigerungsinserat an die effektiven Verhältnisse angepasst und die geplante Steigerung aufgeschoben werde. Die untere Aufsichtsbehörde hob die Steigerungsanzeige auf, da das Verwertungsobjekt aufgrund einer Verfügung des Verhöramtes des Kantons Schwyz mit einer Grundbuchsperre belegt sei und demzufolge nicht veräussert werden könne.

Die Bank [X.] erhob Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte die Ansetzung eines neuen Termins zur Versteigerung der Liegenschaft. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab. Die Bank [X.] zog die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter und beantragte, der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Bezirksgerichts March seien aufzuheben und das Betreibungsamt [B.] sei anzuweisen, die Verwertung des Grundstücks fortzusetzen und dieses zu versteigern.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die strafrechtliche Beschlagnahme der Liegenschaft vor der Verfügungsbeschränkung durch das Betreibungsamt [B.] erfolgt ist. Die Beschlagnahme sei im Hinblick auf eine spätere Einziehung eines echten Surrogates nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfolgt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die strafprozessuale Beschlagnahme nicht den Vorrang gegenüber den Beschlagsrechten der Zwangsvollstreckung habe. Das Bundesgericht hat jedoch bereits entschieden, dass die strafprozessuale Beschlagnahme zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs ohne Rücksicht auf die zeitliche Priorität gegenüber den Beschlagsrechten der…