Sachverhalt

Der Antragsteller X., ein ungarischer Flüchtling, der 1956 in die Schweiz kam, wurde mehrmals wegen schweren Diebstahls, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und unzüchtiger Handlungen gegen die öffentliche Sittlichkeit verurteilt. Bei seiner letzten Verurteilung 1974 ordnete das Gericht die Einziehung bestimmter seiner Vermögenswerte, insbesondere Bankkonten und Goldstücke, in Höhe von insgesamt rund 100'000 Schweizer Franken an. X. hat gegen diese Entscheidung Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Rechtmäßigkeit der durch das kantonale Gericht angeordneten Einziehung geprüft. Es kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung über die Einziehung von Vermögenswerten im Rahmen eines Strafverfahrens des Bundes Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein kann, auch wenn sie auf kantonalem Recht beruht.

In Bezug auf die zur Deckung der Haftkosten eingezogenen Vermögenswerte befand das Bundesgericht, dass diese Maßnahme dem kantonalen öffentlichen Recht unterliegt und daher nicht im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann.

Für die Vermögenswerte, die zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche der Opfer eingezogen wurden, kam das…