Sachverhalt
{ "title": \"Die Sperrung von Vermögenswerten durch den Bundesrat auf der Grundlage von Art. 184 Abs. 3 BV und deren Auswirkungen auf das Verfahren der Schuldenbetreibung und Konkurs", \"facts": \"Der Fall betrifft X., der verschiedene Tätigkeiten für den Präsidenten von Zaire, Mobutu Sese Seko, ausgeübt hat und für den Zeitraum von September 1993 bis März 1997 nicht entlohnt wurde. X. hat eine Forderung von 4'774'219 Fr. 10 gegen Mobutu geltend gemacht und eine Beschlagnahme von Mobutus Immobilien in Savigny erwirkt. Der Bundesrat hat beschlossen, die Vermögenswerte des verstorbenen Mobutu und seines Umfelds für eine anfängliche Dauer von drei Jahren zu sperren. Das Betreibungsamt hat es abgelehnt, den Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte an X. auszuzahlen, da der Bundesrat die Sperre verhängt hatte.
Die beteiligten Parteien sind X., der Gläubiger, und die Schweizerische Eidgenossenschaft, die gegen die Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde Rekurs eingelegt hat. Die beteiligten Gerichte sind das Bezirksgericht des Waadtländer Bezirks, das Zivilgericht des Kantonsgerichts, das Konkurs- und Betreibungsgericht des Waadtländer Kantonsgerichts und die Schuldenbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
", \"reasoning": \"Die Frage stellt sich, ob die Sperrung der streitigen Vermögenswerte, die der Bundesrat auf der Grundlage von Art. 184 Abs. 3 BV angeordnet hat, von Art. 44 SchKG erfasst wird. Art. 44 SchKG ist analog auf eine Entscheidung des Bundesrats anwendbar, die die Sperrung von Vermögenswerten auf der Grundlage von Art. 184 Abs. 3 BV anordnet.
Die Betreibungs- und Konkursbehörden haben nicht das Recht, einer strafrechtlichen oder fiskalischen "Beschlagnahme\" eine Entscheidung entgegenzusetzen, die ihnen eigen ist und im Widerspruch steht, die dann Gegenstand einer Beschwerde im Betreibungsrecht sein könnte. Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Beschlagnahme fallen in die Zuständigkeit der von den Straf- und Steuergesetzen bezeichneten Behörden.
Die Sperrmaßnahme, die 1997 vom Bundesamt für Justiz aufgrund des Ersuchens um internationale Rechtshilfe angeordnet worden war, war ohne Zweifel von Art. 44 SchKG erfasst und hatte Vorrang vor der Beschlagnahme der SchKG. Gleiches gilt für die Sperrung,…