Sachverhalt
Der Fall betrifft ein Strafverfahren gegen B. wegen Delikten wie Betrug. Am 25. August 1987 wurde der Konkurs von B. erklärt und das Konkursamt Zürich-Hottingen mit dem Verfahren betraut. Am 15. September 1988 erließ die Staatsanwaltschaft eine Sicherungsanordnung über die Vermögenswerte von B., um die Zahlung der Kosten der Untersuchung, des Prozesses und der Strafvollstreckung in Höhe von 150'000 CHF zu gewährleisten. Das Konkursamt legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die vom Justizdepartement des Kantons Zürich abgelehnt wurde. Die Konkursmasse reichte dann eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.
Die beteiligten Parteien sind die Konkursmasse von B., das Justizdepartement des Kantons Zürich und das Bundesgericht. Die wichtigsten Daten sind der 25. August 1987 (Konkursverfahren), der 15. September 1988 (Sicherungsanordnung) und der 21. Oktober 1988 (Abweisung der Beschwerde durch das Justizdepartement).
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Sicherung von Vermögenswerten zur Gewährleistung der Zahlung der Kosten der Untersuchung, des Prozesses und der Strafvollstreckung mit dem Gesetz vereinbar ist. Artikel 44 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ermöglicht es den Kantonen, die Sicherung von Vermögenswerten des Beschuldigten zur Gewährleistung der Zahlung dieser Kosten vorzusehen.
Das Bundesgericht befand, dass die Sicherung der Kosten der Untersuchung, des Prozesses und der Strafvollstreckung eine wichtige Aufgabe des Staates ist und die Kantone das Recht haben, in diesem Bereich zu legislieren, gestützt auf Artikel 44 SchKG.…