Sachverhalt

Der Fall betrifft ein Verwaltungsstrafverfahren gegen K., der der Steuerhinterziehung als Inhaber seines Einzelunternehmens und als Direktor der Gesellschaft P. AG beschuldigt wird. Das Verfahren wurde am 20. August 1993 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eröffnet. Am 16. November 1994 wurden Bankkonten von K. im Wert von insgesamt 33'677,35 Schweizer Franken sowie alle Beträge, die auf diese Konten gutgeschrieben werden könnten, beschlagnahmt, um die Schulden von K. und seiner Gesellschaften gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu decken.

K. hat am 21. November 1994 Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts eingereicht und die Aufhebung der Beschlagnahmeentscheidung beantragt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt.

Erwägungen

Die Beschlagnahmeentscheidung basiert auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), der die Beschlagnahme von Vermögenswerten zulässt, die wahrscheinlich der Einziehung unterliegen. Die Einziehung wird durch Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt, der vorsieht, dass Vermögenswerte, die durch eine Straftat erworben oder produziert wurden, eingezogen werden können, wenn dies notwendig ist, um einen unrechtmäßigen Vorteil zu beseitigen.

Das Gericht hat geprüft, ob die Beschlagnahme dem Bundesrecht entsprach und ob sie in den Umständen des Falls gerechtfertigt war. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beschlagnahme eine vorläufige Sicherungsmaßnahme war, um die mögliche Einziehung der Vermögenswerte sicherzustellen, und dass die Rechte Dritter vorbehalten blieben. Das Gericht hat auch geprüft, ob der unrechtmäßige Vorteil beseitigt…