Art. 46 VStrR
1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
- a. Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
- b. Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
- c. die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2 Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3 Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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197 Zitierungen
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2Es ist nicht erforderlich, dass dies ausdrücklich auch gegenüber den anderen Miteigentümern bzw. der Firma geschehen ist25 Zitierungen
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3Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen22 Zitierungen
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4Durchsuchung und Beschlagnahme; Funktelefon (Basisstation mit schnurlosem Mobilgerät). 1. Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses (E. 1). 2. Die Überwachung von für den Fernmeldeverkehr nicht f…19 Zitierungen
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510 Zitierungen
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6Art. 29 Abs. 2 OG, Art. 25 ff4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entsiegelung36 Zitierungen
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36 Zitierungen
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Verwaltungsstrafverfahren, Entsiegelung30 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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