Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde verdächtigt, der Urheber der Piratensendungen "Atlantis I" und "Atlantis II" zu sein. Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens wurden am 6. Juni 1977 verschiedene Gegenstände, die X. in seinem Fahrzeug mitführte, beschlagnahmt. Dazu gehörten unter anderem ein Scanner, Mini-Kassetten, ein Kleintonband-Gerät und weitere Ausrüstungsgegenstände, die möglicherweise für den Betrieb von Piratensendungen verwendet wurden.

X. erhob Beschwerde gegen die Beschlagnahme und beantragte die Herausgabe der Gegenstände. Die Generaldirektion PTT überwies die Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Die Anklagekammer führt aus, dass zur Beschwerde nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid noch zumindest teilweise beschwert und an dessen Änderung interessiert ist. Soweit X. Beanstandungen gegen das Vorgehen der Untersuchungsbeamten erhoben hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da er durch diese Vorfälle nicht mehr beschwert ist.

Hinsichtlich der Beschlagnahme der Gegenstände stellt die Anklagekammer fest, dass diese nach Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR gerechtfertigt war, da die Gegenstände als Beweismittel von Bedeutung sein konnten. Der Scanner, die Mini-Kassetten, das Kleintonband-Gerät und das beschlagnahmte Blatt mit Notizen konnten den Verdacht, dass X. den Polizeifunk abgehört und aufgezeichnet hatte, erhärten. Auch die…