Erwägungen
Am 5. Dezember 1991 stellte die Sektion Funküberwachung der Generaldirektion PTT im geschützten Frequenzbereich ziviler und militärischer Flugfunkdienste ein über ein nicht zugelassenes drahtloses Funktelefon (schnurloses Telefon, bestehend aus Basisgerät und drahtlosem Mobilgerät) über den Anschluss des Beschwerdeführers C. geführtes Telefongespräch fest, zeichnete dieses auf und erstattete gleichentags Strafanzeige. Am 11. Dezember 1991 eröffnete die Fernmeldekreisdirektion Bern gegen C. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts einer Widerhandlung gegen das Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz (TVG). Gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl der Fernmeldedirektion Bern vom 13. Dezember 1991 wurde am 21. Januar 1992 die Wohnung von C. durchsucht, wobei jedoch keine nicht zugelassenen Apparate aufgefunden wurden. C. räumte jedoch ein, früher ein solches Telefon "zum Test" benutzt zu haben, das aber heute nicht mehr der Fall sei und vernichtet worden sei.
Mit Beschwerde vom 24. Januar 1992 wendet sich C. gegen die Durchsuchung an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, "die bisherigen Handlungen der PTT als illegal und demzufolge nichtig und ungültig" zu erklären. Die Generaldirektion PTT beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Erwägungen
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, soweit sie sich gegen die Abhörung und Aufzeichnung der über das nicht zugelassene Funktelefon geführten Gespräche richtet. Es führt aus, dass die Verwaltungsbehörden im Verwaltungsstrafverfahren nicht befugt sind, die Überwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs anzuordnen, da dafür weder eine Verwaltungsbehörde zuständig erklärt noch diese Massnahme zur Verfügung gestellt wird.
Allerdings liegt im vorliegenden Fall keine Telefonüberwachung im eigentlichen Sinne vor, da die PTT-Betriebe aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags, den Fernmeldeverkehr technisch störungsfrei abzuwickeln und den ordnungsgemässen Gebrauch der Fernmeldeeinrichtungen zu überwachen, berechtigt sind, den von C. verwendeten, nicht zugelassenen Frequenzbereich zu überwachen. Dies stellt keine…