Erwägungen

Die Eheleute [A.C.] und [B.C.] führen vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft einen Eheschutzprozess. Am 2. Oktober 2014 erliess das Zivilkreisgericht einen Entscheid, in dem es Eheschutzmassnahmen anordnete und beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte. Am 22. Oktober 2014 sandte das Zivilkreisgericht den Entscheid in korrigierter Form ("Rektifikat") an die Parteien. Mit Berufung vom 31. Oktober 2014 gelangte die Ehefrau [A.C.] an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Laut Sendungsverlauf wurde die Berufungsschrift am 3. November 2014 bei der Post aufgegeben. Das Kantonsgericht wies das Gesuch der Ehefrau um Wiederherstellung der Berufungsfrist ab und trat anschliessend nicht auf die verspätet eingereichte Berufung ein. Gegen diese Entscheide des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2014 und 22. Dezember 2014 richtet sich die Beschwerde der Ehefrau [A.C.] an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es erachtet es als nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht die Ehefrau als säumig behandelt und ihr Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ablehnt. Das Kantonsgericht hat die Tatsachen, die die Ehefrau zur Begründung ihres Wiederherstellungsgesuchs vorgebracht hat, nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Diese Einschätzung erweist sich aus Sicht des Bundesgerichts nicht als…