Art. 334 ZPO
Erläuterung und Berichtigung
1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2 Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3 Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4 Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen57 Zitierungen
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2Erläuterungsbegehren; sachliche Zuständigkeit; Gegenstand und Zweck10 Zitierungen
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3Erläuterung eines Entscheids; Übergangsrecht10 Zitierungen
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4Berichtigung von Entscheiden (Art. 83 StPO)2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen31.08.2017 · 8 Zitierungen
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Erläuterung und Berichtigung (Ehescheidung)6 Zitierungen
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Gesuch um Berichtigung / Erläuterung (Art. 334 ZPO)4 ZitierungenDG.2015.9· 10.09.2015 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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