Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat am 14. Juni 2012 ein Gesuch um Auslegung gegen ein Urteil eingereicht, das am 28. September 2010 von der Berufungskammer der Schlichtungsbehörde des Kantons Genf ergangen war. Die Berufungskammer hatte am 18. Januar 2011 einen Berechnungsfehler im Urteilsspruch berichtigt, aber diese Berichtigung hat das Datum der Urteilsverkündung nicht geändert, das weiterhin der 28. September 2010 bleibt.

Der Beschwerdeführer hat sich auf Artikel 334 des Zivilprozessgesetzes (ZPO) berufen, um die Auslegung des Urteils zu beantragen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Auslegungsgesuch dem allgemeinen Übergangsrecht für Rechtsmittel unterliegt, das in Artikel 405 Abs. 1 ZPO verankert ist.

Erwägungen

Artikel 334 ZPO sieht keine Frist vor, innerhalb derer ein Auslegungsgesuch eingereicht werden muss. Das alte genevoise Recht sah jedoch eine Frist von 30 Tagen ab der Zustellung des Urteils vor, um ein Auslegungsgesuch einzureichen.

Die Frage des Übergangsrechts muss geklärt werden, um das anwendbare Recht für das am 14. Juni 2012 eingereichte Auslegungsgesuch gegen eine vor diesem Datum ergangene gerichtliche Entscheidung zu bestimmen. Die Übergangsvorschriften der ZPO finden sich in den Schlussbestimmungen, im Titel 3 (Art. 404 bis 407 ZPO).

Artikel 405 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Rechtsmittel dem zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung an die Parteien geltenden Recht unterliegen. Die deutsche und italienische Fassung des Abs. 1 der vorerwähnten Norm sprechen von „Rechtsmitteln“ bzw. „impugnazioni“, die die Rechtsmittel des…