Erwägungen

Die Gesuchstellerin Y. Ltd. beantragte beim Bundesgericht die Erläuterung des Dispositivs des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2011, das zuvor vom Bundesgericht bestätigt worden war. Das Bundesgericht hatte die Beschwerde der Gegenpartei gegen das Urteil des Appellationsgerichts abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Die Gesuchstellerin begründete ihr Erläuterungsgesuch damit, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Unklarheiten bezüglich des zu vollstreckenden Dispositivs aufgetreten seien und ein schutzwürdiges Interesse an der Erläuterung bestehe.

Erwägungen

Das Bundesgericht erklärte sich für die Erläuterung des Dispositivs eines kantonalen Urteils nach Abweisung der Beschwerde gegen dieses Urteil für unzuständig. Art. 129 BGG beziehe sich ausdrücklich nur auf das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids, nicht aber auf kantonale Urteile. Deren Erläuterung sei gemäss Art. 334 ZPO Sache des Appellationsgerichts.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass es zwar im Falle der Gutheissung einer Beschwerde den angefochtenen Entscheid abändern oder an die…