Art. 129 BGG
Erläuterung und Berichtigung
1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2 Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3 Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erläuterungsbegehren; sachliche Zuständigkeit; Gegenstand und Zweck26 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts vom 9. Juni 2009 (4A_94/2009 und 4A_96/2009). Sachverhalt:25 Zitierungen
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19 Zitierungen
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14 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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