Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Schiedsspruch vom 12. Januar 2009, in dem das ICC-Schiedsgericht das Feststellungsbegehren der Gesuchsgegnerin (X. AG) bezüglich der behaupteten Vertragsverlängerung mit der Gesuchstellerin (Federation Y.) abwies, sich aber für weitere Feststellungs- und Unterlassungsbegehren für unzuständig erklärte. Zudem hiess das Schiedsgericht die Schadenersatzklage der Gesuchsgegnerin teilweise gut, wies aber die Widerklage der Gesuchstellerin ab. Beide Parteien erhoben Beschwerde gegen den Schiedsspruch beim Bundesgericht.

Mit Urteil vom 9. Juni 2009 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und hiess die Beschwerde der Gesuchstellerin gut. Hinsichtlich der von der Gesuchstellerin widerklageweise erhobenen und vom Schiedsgericht abgewiesenen Schadenersatzforderung hielt das Bundesgericht fest, dass die Gesuchstellerin keine hinreichende Zuständigkeitsrüge erhoben habe.

Mit Eingabe vom 17. September 2009 beantragte die Gesuchstellerin, das Dispositiv des Bundesgerichtsurteils vom 9. Juni 2009 erläuternd zu formulieren, da sie einen Widerspruch zwischen dem Dispositiv und den Entscheidgründen sah.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies das Erläuterungsgesuch der Gesuchstellerin ab. Es führte aus, dass die Gesuchstellerin zu Unrecht einen Widerspruch zwischen dem Dispositiv und den Entscheidgründen geltend mache. Das Bundesgericht habe in Bezug auf die Widerklage der Gesuchstellerin lediglich festgehalten, dass diese keine hinreichende Zuständigkeitsrüge erhoben habe, weshalb es darüber nicht zu befinden hatte. Der Entscheid des Bundesgerichts,…