Erwägungen
Die X. AG (Vermieterin) gelangte mit Klage vom 4. Februar 2013 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf und verlangte die Ausweisung der Y. AG (Mieterin) aus den Geschäftsräumlichkeiten. Der Einzelrichter hiess das Ausweisungsbegehren gut. Das Obergericht des Kantons Zürich hob den Entscheid des Einzelrichters auf und trat auf die Klage der Vermieterin nicht ein.
Das Bundesgericht hob in seiner Entscheidung vom 19. November 2013 das Urteil des Obergerichts auf, bestätigte den Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf und verpflichtete die Mieterin zur Räumung der Geschäftsräumlichkeiten. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens verwies das Bundesgericht die Sache jedoch zur Neuregelung an das Obergericht zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Dispositiv seines Urteils vom 19. November 2013 insoweit unvollständig war, als es keine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens anordnete. Dies wurde nun von Amtes wegen ergänzt.
Die vom Gesuchsteller beantragten konkreten Regelungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen können vom Bundesgericht jedoch nicht selbst vorgenommen werden,…