Sachverhalt

Parteien:
Bundesverwaltungsgericht (Gesuchstellerin), Ticketcorner AG (Gesuchsgegnerin), Wettbewerbskommission, Tamedia AG.

Sachverhalt
Am 9. Januar 2017 reichten Ticketcorner Holding AG und Tamedia AG ein Zusammenschlussvorhaben bei der Wettbewerbskommission (WEKO) ein. Die WEKO untersagte das Vorhaben mit Verfügung vom 22. Mai 2017. Ticketcorner Holding focht diesen Entscheid mit Beschwerde an, die das Bundesverwaltungsgericht nicht behandelte. Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellte ein Erläuterungsgesuch bezüglich des Urteils des Bundesgerichts.

Hauptfrage:
Das Bundesverwaltungsgericht beantragte Klärung, ob der Untersagungsbescheid der WEKO gegenüber Tamedia in Teilrechtskraft erwachsen sei und ob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde materiell-rechtlich behandeln müsse.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass ein Erläuterungsgesuch nach Art. 129 Abs. 1 BGG nur zulässig ist, wenn das Dispositiv eines Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig ist. Die Gesuchslegitimation des Bundesverwaltungsgerichts wurde als fraglich betrachtet, da nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die Parteien eines Verfahrens zur Stellung eines Erläuterungsgesuchs berechtigt sind.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Frage der Teilrechtskraft des Untersagungsbescheids der WEKO gegenüber Tamedia nicht Teil des Streitgegenstands war. Erläuterungsgesuche, die eine inhaltliche Abänderung des Urteils oder eine nachträgliche neue materielle Prüfung der Angelegenheit zum Ziel haben, sind unzulässig. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage ging über den Streitgegenstand hinaus und verlangte eine unzulässige Abänderung des Urteils.

Hinsichtlich der…