Erwägungen
Der Fall betrifft die Erläuterung einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention. Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms hatte mit Urteil vom 7. Januar 2009 die Ehe von A.A. und B.A. geschieden. Der nacheheliche Unterhalt wurde gemäß der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vom 4. November 2008 geregelt, wonach A.A. bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters der Ehegattin monatlich 2'500 Franken zu bezahlen hatte.
Am 22. März 2011 reichte A.A. eine Abänderungsklage ein und forderte eine rückwirkende Kürzung der Alimente. Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 setzte das Bezirksgericht den Unterhalt ab April 2011 auf monatlich 1'650 Franken herab. In der Begründung dieses Urteils wurde erwähnt, dass die Unterhaltsbeiträge bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters "des Ehegatten" (der Ehefrau) zu leisten seien.
Nachdem B.A. mit 64 Jahren ihr AHV-Alter erreicht hatte, stellte A.A. die Unterhaltszahlungen ein. B.A. leitete daraufhin die Betreibung ein, woraufhin A.A. Rechtsvorschlag erhob. Das Bezirksgericht wies das Rechtsöffnungsbegehren ab, da sich aus dem Urteil vom 16. Oktober 2012 ergebe, dass mit "Ehegatte" die Ehefrau gemeint sei. Auf Beschwerde von B.A. erteilte das Kantonsgericht Wallis jedoch die definitive Rechtsöffnung.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Erläuterungsverfahren gemäß Art. 334 ZPO darauf beschränkt ist, den mutmaßlichen Willen des Gerichts bei der ursprünglichen Genehmigung der Scheidungskonvention festzustellen. Eine materielle Änderung des bereits gefällten Urteils ist im Erläuterungsverfahren nicht möglich.
Im vorliegenden Fall stellte das Kantonsgericht fest, dass die Formulierung in der…