Sachverhalt
Der Staat Israel erhob Beschwerde gegen die Verfügungen des Betreibungsamts Bern-Mittelland, mit denen die Verlängerung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gegen einen Zahlungsbefehl verweigert und der Rechtsvorschlag als verspätet zurückgewiesen wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass das Betreibungsamt bei der Verlängerung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG ein Ermessen hat, wobei den konkreten Umständen Rechnung zu tragen ist. Im vorliegenden Fall begann die zehntägige Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags am 21. August 2009 und endete am 31. August 2009. Der Rechtsvorschlag vom 6. Oktober 2009 wäre somit nur mit einer Fristverlängerung von 36 Tagen rechtzeitig gewesen.
Das Bundesgericht erachtete es als zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde eine Fristverlängerung von lediglich einem Monat, also bis Ende September 2009, als angemessen betrachtete. Dabei berücksichtigte sie, dass der Staat Israel über einen Rechtsvertreter in der Schweiz verfügte und bereits am 15. Juni 2009 über die Einleitung…