Sachverhalt

Der Fall betrifft einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten, der am 7. Januar 2019 von Deutschland kommend über den Grenzübergang Basel/Weil-Autobahn in die Schweiz einreiste. Bei der Grenzkontrolle wurde er wegen Einreise ohne gültiges Reisedokument und ohne Visum angezeigt. Ihm wurde ein Formular vorgelegt, um entweder eine Kontaktperson mit Wohnsitz in der Schweiz als Schweizer Zustelladresse anzugeben oder die Adresse einer Mitarbeiterin der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt als Zustellungsdomizil zu benennen. Der Beschuldigte entschied sich für die letztere Variante. Mit Strafbefehl vom 9. April 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen rechtswidriger Einreise und sandte eine Orientierungskopie des Strafbefehls mit eingeschriebener Post an die Wohnadresse des Beschuldigten in Brasilien. Der Beschuldigte erhob Einwände gegen den Strafbefehl und dessen Zustellung. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts, die den Strafbefehl für nichtig erklärte und die Akten zur Erlassung eines neuen Strafbefehls und dessen rechtshilfeweiser Zustellung retournierte.

Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Feststellung, dass der Strafbefehl vom 9. April 2019 rechtskräftig geworden sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Wahl eines schweizerischen Zustellungsdomizils bei der Staatsanwaltschaft durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten ist nicht wirksam. Eine solche Wahl kann nicht die Einsprachefrist auslösen. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Öffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels 'Zustellfiktion' zulässig; der…