Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] N.V., wendet sich gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2024, mit denen dieses nicht auf ihre Beschwerden vom 25. August 2023 eingetreten ist. Die Beschwerden richteten sich gegen die Nichtanhandnahme bzw. Einstellung von Strafverfahren durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Die Oberstaatsanwaltschaft hatte am 19. Juli 2023 Verfügungen erlassen, mit denen sie Strafuntersuchungen gegen verschiedene Personen nicht anhandnahm oder einstellte. Die Beschwerdeführerin hatte gegen diese Verfügungen Beschwerde erhoben, die jedoch vom Obergericht wegen Verspätung nicht behandelt wurden.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerden eingetreten sei, da die Zustellung der Verfügungen der Oberstaatsanwaltschaft an ihren ehemaligen Rechtsanwalt, Rechtsanwalt [J.] , nicht wirksam gewesen sei. Sie behauptet, dass Rechtsanwalt [J.] aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei, sie in rechtlichen Belangen zu unterstützen, und dass sie ihn daher am 4. Mai 2023 als Rechtsanwalt abberufen habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Verfahren 7B_737/2024, 7B_738/2024 und 7B_739/2024 vereinigt und die Beschwerden behandelt. Es hat festgestellt, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin eingetreten ist, da diese verspätet waren.

Das Bundesgericht hat sich auf die Rechtsprechung gestützt, wonach eine Partei, die einen Rechtsbeistand bestellt hat, dafür sorgen muss, dass ihr behördliche Akten zugestellt werden können. Es hat auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise aufgezeigt hat, dass die Vorinstanz mit den angefochtenen Beschlüssen Bundesrecht…