Sachverhalt

In der Sache X. gegen das Zentrale Strafverfolgungsamt des Kantons Waadt (Strafbeschwerde) wurde X. durch Anordnung des Strafverfolgungsamtes Lausanne vom 28. März 2017 wegen Vertrauensbruch zu einer geldlichen Strafe von 150 Tagessätzen zu 30 Franken pro Tag mit einer zweijährigen Bewährungsfrist und zu einer Geldstrafe von 900 Franken verurteilt. Durch Beschluss vom 10. Mai 2017 erklärte der Präsident des Bezirksgerichts Lausanne die von X. gegen die Strafanordnung eingelegte Opposition für unzulässig, stellte fest, dass die Strafanordnung vollstreckbar ist, und verwies die Akte zur Entscheidung über den Antrag auf Fristwiederherstellung an das Strafverfolgungsamt des Bezirks Lausanne. Durch Urteil vom 30. Mai 2017 wies die Strafkammer des Waadtländer Kantonsgerichts die Berufung von X. ab und bestätigte den Beschluss vom 10. Mai 2017. X. legte beim Bundesgericht eine Strafbeschwerde ein und beantragte, ihre Opposition für zulassig zu erklären, die Strafanordnung nicht vollstreckbar zu erklären und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Alternativ beantragte sie die Aufhebung des Urteils vom 30. Mai 2017 und die Zurückverweisung der Sache an das Polizeigericht oder die vorherige Instanz zur Neuentscheidung. Sie beantragte darüber hinaus die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Durch Verordnung vom 4. August 2017 wies der Präsident des Strafsenats die Aufhebungsersuchen ab.

Erwägungen

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Benachrichtigung der Strafanordnung nicht gültig sei, da sie an ihren gewählten Anwalt stattgefunden habe, obwohl sie in der Vollmacht angegeben habe, keinen Wohnsitz bei diesem Anwalt zu wählen. Art. 87 Abs. 3 StPO sei nicht zwingend.

Nach Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 StPO muss jede Mitteilung an den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Sitz des Empfängers gerichtet werden (Abs. 1). Parteien und ihre Anwälte, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben, sind verpflichtet, einen Benachrichtigungswohnsitz in der Schweiz zu benennen, da die internationalen Instrumente die direkte Benachrichtigung ausschließen (Abs. 2). Wenn die Parteien einen Rechtsbeistand haben, sind die Mitteilungen wirksam an diesen zu richten (Abs. 3). Wenn eine Partei persönlich vor Gericht erscheinen oder einen Verfahrensakt selbst vornehmen muss, wird die Mitteilung an sie gerichtet. In einem solchen Fall wird eine Kopie an ihren Rechtsbeistand geschickt (Abs. 4).

Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass Art. 87 Abs. 1 StPO nicht ausschließt, dass die Partei den Strafbehörden eine andere Benachrichtigungsadresse als diejenige mitteilt, die in dieser Bestimmung angegeben ist. Wenn sie dies tut, hat sie das Recht, dass die Benachrichtigungen an die angegebene Adresse erfolgen (ATF 139 IV 228 E. 1.1 und 1.2 S. 229). Der Bundesgericht hat jedoch den Fall vorbehalten, in dem die Benachrichtigung an die angegebene Adresse wesentlich komplizierter wäre als diejenige an einen der in Art. 87 Abs. 1 StPO genannten Orte (ATF 139 IV 228 E. 1.2 S. 231).

In der vorliegenden Sache stellt sich die Frage, ob eine Partei den Strafbehörden mitteilen kann, dass sie von einem Rechtsbeistand vertreten wird (Art. 127…