Erwägungen
Der Fall betrifft einen Beschuldigten, der aus Brasilien stammend in der Schweiz wohnhaft ist. Er wurde von der Grenzwache wegen Einreise ohne gültiges Reisedokument und Visum verzeigt. Die Staatsanwaltschaft erliess daraufhin einen Strafbefehl gegen ihn. Der Beschuldigte wählte auf einem Formular der Staatsanwaltschaft ein Zustelldomizil bei dieser, anstatt eine Kontaktperson in der Schweiz anzugeben. Die Staatsanwaltschaft sandte daraufhin eine Orientierungskopie des Strafbefehls per Einschreiben an die Wohnadresse des Beschuldigten in Brasilien. Der Beschuldigte erhob später Einwände gegen den Strafbefehl und dessen Zustellung. Die Strafgerichtspräsidentin stellte die Nichtigkeit des Strafbefehls fest und wies die Staatsanwaltschaft an, einen neuen Strafbefehl zu erlassen und diesen dem Beschuldigten auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Entscheide der Vorinstanzen. Es hält fest, dass Straferkenntnisse gegenüber Parteien mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen förmlich zu eröffnen sind. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis liegt nur dann vor, wenn zwischen der Schweiz und dem betroffenen ausländischen Staat eine völkerrechtliche Vereinbarung besteht, die eine vereinfachte direkte Zustellung von Straferkenntnissen auf dem postalischen Weg zulässt. Eine solche Vereinbarung besteht zwischen der Schweiz und Brasilien nicht. Das Bundesgericht sieht auch keine Möglichkeit, den Strafbefehl gestützt auf das innerstaatliche Strafprozessrecht ohne Rechtshilfe zuzustellen. Die vom Beschuldigten gewählte Zustellung an ein "Wahldomizil" bei der Staatsanwaltschaft erfüllt die Voraussetzungen für eine fristauslösende Zustellung nicht. Das Formular, auf dem der Beschuldigte diese Wahl…