Erwägungen
Der Anwalt [A.] und seine Partnerin B. vertreten derzeit eine Partei in einem anhängigen Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Per elektronischem Einschreiben haben sie das Bundesstrafgericht ersucht, sämtliche an die Anwälte ihrer Kanzlei gerichteten Mitteilungen elektronisch zuzustellen, gestützt auf Art. 9 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Zivil- und Strafsachen (VRJZ).
Die Strafkammer hat diesem Gesuch nicht stattgegeben, da Art. 86 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zwar die Möglichkeit der elektronischen Zustellung von Mitteilungen vorsehe, diese aber nicht zur Pflicht mache. Zudem hat die Kammer technische Überlegungen angeführt, insbesondere die Unmöglichkeit, ein Konto im Namen der Kammer auf den anerkannten Plattformen zu eröffnen.
[A.] hat gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, da er der Ansicht ist, dass Art. 9 Abs. 3 VRJZ einen echten Anspruch auf elektronische Zustellung begründe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat entschieden, dass Art. 86 Abs. 1 StPO, der vorsieht, dass Mitteilungen mit Zustimmung der betroffenen Person elektronisch zugestellt werden können, lediglich eine Befugnis der Strafbehörden (eine "Kann-Vorschrift") darstellt und nicht als Recht des Verfahrensbeteiligten ausgelegt werden kann.
Gemäß dem Bundesgericht können die Bestimmungen der VRJZ, insbesondere deren Art. 9 Abs. 3, diese gesetzlich vorgesehene Befugnis nicht über den Rahmen des Art. 86 StPO hinaus erweitern. Sie können daher keinen echten Anspruch…