Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern. Der Hausarzt des Beschuldigten hatte den Tatverdacht bei der Staatsanwaltschaft gemeldet, da der Beschuldigte ihm gegenüber Übergriffe auf seine Enkelin eingestanden hatte. Nach einem Vorfall begab sich der Beschuldigte in stationäre psychiatrische Behandlung, deren Verlaufseinträge die Staatsanwaltschaft später edieren und entsiegeln ließ.
Der Beschuldigte erhob Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts. Das Bundesgericht hieß die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Arztgeheimnis nach Artikel 321 StGB ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts darstellt, das dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient. Ausnahmen vom Arztgeheimnis bedürfen einer klaren bundesgesetzlichen Regelung.
Die vom kantonalen Gesundheitsgesetz vorgesehene Ausnahme vom Arztgeheimnis bei Verdacht auf Straftaten gegen die sexuelle Integrität kann die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Berufsgeheimnisse nicht unterlaufen. Eine gültige Entbindung vom Arztgeheimnis…