Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem eine Person, X., durch Strafbefehl wegen einer schweren Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt wurde. X. legte Einsprache gegen diesen Strafbefehl ein, aber nahm nicht an der Ladung zu einer Anhörung teil. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass die Einsprache wegen des unentschuldigten Fernbleibens von X. zurückgezogen wurde und entschied, dass der Strafbefehl in Kraft getreten war.

Das Bundesgericht wurde mit dem Fall befasst, nachdem X. die Entscheidung der Staatsanwaltschaft angefochten hatte. Das Bundesgericht prüfte die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Einsprache gegen den Strafbefehl und das unentschuldigte Fernbleiben.

Erwägungen

Das Bundesgericht ging davon aus, dass die Bestimmungen der StPO im allgemeinen Kontext des Gesetzes auszulegen sind. Die gesetzliche Fiktion, dass die Einsprache im Falle des unentschuldigten Fernbleibens als zurückgezogen gilt, gilt nur, wenn der Einspruchsführer tatsächlich von der Ladung und den Folgen des Fernbleibens Kenntnis hatte.

Das Bundesgericht prüfte auch die Artikel 85 und 355 der StPO, die die Zustellung von Entscheidungen und die Einsprache gegen…