Erwägungen
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, der auf die Berufung gegen die teilweise Einstellung des Verfahrens nicht eingetreten war. Das Bezirksgericht Uster hatte in seinem Urteil vom 24. Januar 2013 neben Schuldsprüchen und Sanktionen auch einzelne Anklagepunkte mangels gültigem Strafantrag eingestellt. Die Staatsanwaltschaft erhob frist- und formgerecht Berufung gegen den gesamten Entscheid, beschränkte diese aber später auf die Fragen der Strafzumessung und der partiellen Verfahrenseinstellung.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass eine im Rahmen eines Sachurteils verfügte teilweise Einstellung des Verfahrens nach Art. 329 Abs. 5 StPO als Teil des Urteils zu behandeln ist. Sowohl die historische als auch die teleologische Auslegung der Bestimmung sprechen dafür, dass die Teileinstellung mit der Berufung…