Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Kantonsgericht Graubünden teilweise vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln freigesprochen. Das Gericht befand ihn jedoch der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 29 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 4 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig.

Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: [X.] fuhr am 1. Oktober 2011 mit seinem Personenwagen aus dem San Bernardino-Tunnel in Richtung Viadukt "Isola". Auf der Höhe der Vorsignalisation "San Bernardino 1000 m" überholte er in der unübersichtlichen Rechtskurve das von [A.A.] gelenkte Fahrzeug, wobei er eine Sicherheitslinie überfuhr.

Erwägungen

Die Vorinstanz erwog, dass [X.] mit seinem Überholmanöver in der unübersichtlichen Rechtskurve objektiv wichtige Verkehrsregeln verletzt habe. Durch das Überfahren der Sicherheitslinie und das Überholen in einer unübersichtlichen Kurve habe er [C.A.] und [A.A.] einer konkreten Gefahr ausgesetzt. Zudem habe er zumindest in Kauf genommen, eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer zu schaffen, womit der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln auch in subjektiver Hinsicht…