Art. 29 VRV

Warnsignale

1 Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 109 Abs. 6 und 110 Abs. 3 Bst. b VTS ).
2 Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts.
3 Nach Eintritt der Dunkelheit dürfen nur Lichtsignale gegeben werden. Akustische Warnsignale sind nur in Notfällen zulässig.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern im Strassenverkehr
    · 26.05.2003 · 7 Zitierungen
  2. 2
    · 08.02.1980 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Art. 40 SVG, 16 Abs. 3 und 29 Abs. 4 VRV
    · 29.09.1987 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 29.08.2011 · 3 Zitierungen
  • 04.08.2004 · 3 Zitierungen
  • Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Anklagegrundsatz, Beweiswürdigung
    · 27.05.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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