Art. 29 VRV
Warnsignale
1 Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 109 Abs. 6 und 110 Abs. 3 Bst. b VTS ).
2 Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts.
3 Nach Eintritt der Dunkelheit dürfen nur Lichtsignale gegeben werden. Akustische Warnsignale sind nur in Notfällen zulässig.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern im Strassenverkehr7 Zitierungen
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23 Zitierungen
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3Art. 40 SVG, 16 Abs. 3 und 29 Abs. 4 VRV1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen29.08.2011 · 3 Zitierungen
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3 Zitierungen04.08.2004 · 3 Zitierungen
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Anklagegrundsatz, Beweiswürdigung2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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