Sachverhalt

Der Fall betrifft den Transport einer verletzten Patientin durch einen Rettungssanitäter, D., der das Blaulicht ohne Warnsirene mit zwei abwechselnden Tönen bei einem dringenden Einsatz auf der Autobahn verwendet hat. Die Patientin hatte ein Trauma am linken Knie erlitten und befand sich unter Schock. Der Rettungssanitäter wurde wegen missbräuchlicher Verwendung des Blaulichts zu einer Geldstrafe verurteilt, wurde jedoch in zweiter Instanz freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Die Ereignisse ereigneten sich am 20. Januar 1986, als der Rettungssanitäter die Patientin von einem Arzt in St-Moritz ins Berner Spital transportierte. Er verwendete das Blaulicht auf einer Strecke von etwa 3 km auf der Autobahn, mit einer Geschwindigkeit von 110-120 km/h. Die Polizei kontrollierte die Geschwindigkeit des Rettungswagens und stellte fest, dass die Warnsirene mit zwei abwechselnden Tönen nicht verwendet worden war.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Verwendung des Blaulichts ohne Warnsirene mit zwei abwechselnden Tönen bei einem dringenden Einsatz gerechtfertigt war. Das Gesetz regelt die Verwendung von Warnsignalen, legt jedoch nicht genau fest, unter welchen Bedingungen das Blaulicht ohne Warnsirene mit zwei abwechselnden Tönen verwendet werden kann.

Das Bundesgericht befand, dass die Dringlichkeit des Einsatzes nicht nur bei lebensbedrohlichen Situationen gegeben ist, sondern auch bei Verletzungen, die eine schnelle hospitalärmedizinische Behandlung erfordern. In diesem Fall hatte die Patientin ein Trauma am linken Knie erlitten und befand sich unter Schock, was die Verwendung des Blaulichts für einen schnellen und sicheren Transport rechtfertigte.

Das Bundesgericht prüfte auch die Stellungnahme des Eidgenössischen Justiz- und…