Art. 40 SVG
Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
13 Zitierungen
-
2Art. 40 SVG, 16 Abs. 3 und 29 Abs. 4 VRV1 Zitierungen
-
30 Zitierungen
-
40 Zitierungen
-
5Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG ist nur auf rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten anwendbar0 Zitierungen
-
61. Verhältnis von Art. 31 Abs. 1 SVG zu Art. 32 Abs. 1 SVG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
1 Zitierungen09.08.2011 · 1 Zitierungen
-
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)1 Zitierungen
-
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.