Art. 40 SVG

Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 08.02.1980 · 3 Zitierungen
  2. 2
    Art. 40 SVG, 16 Abs. 3 und 29 Abs. 4 VRV
    · 29.09.1987 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 02.07.1981 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 25.04.1975 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG ist nur auf rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten anwendbar
    · 30.09.1966 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 14.06.1965 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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