Sachverhalt
Am 21. März 2004 fand ein Autorennen zwischen [X.] und [A.] auf der Autobahn A1 statt. [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen Gefährdung des Lebens und grober Verkehrsregelverletzungen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. [X.] legte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Urteils.
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz das eidgenössische Recht richtig angewendet hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletzt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte den objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht der Gefährdung des Lebens für schuldig befunden hat. Der Beschwerdeführer hatte durch seine riskanten Fahrmanöver eine Situation geschaffen, in der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls bestand.
Das Bundesgericht prüfte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB und kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer mit direktem Gefährdungsvorsatz gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hatte seine Ziele höher gewichtet als die Risiken für die eigene und fremde Sicherheit.
Das Bundesgericht prüfte auch die grobe Verkehrsregelverletzung…