Erwägungen

Am Vormittag des 21. September 1963 kreuzte der Beschwerdeführer Rominger mit seinem Mercedes-Lastwagen in einer Linkskurve zwischen Fideris-Station und Küblis einen 2,5 m breiten Sattelschlepper. Die 6 m breite Asphaltstrasse war vom Regen nass. Der Führer des Sattelschleppers, Bacchetta, fuhr stark links in die Kurve, so dass für den Verkehr aus der Gegenrichtung nur noch ein Fahrbahnstreifen von 1,5 m Breite übrig blieb. Infolge der Unübersichtlichkeit der Kurve sah sich Rominger, der korrekt rechts fuhr, plötzlich auf ca. 20 m dem in der Mitte der Strasse daherkommenden Sattelschlepper gegenüber. Er bremste, kam dabei ins Schleudern und fuhr, während Bacchetta den Schlepper inzwischen wieder nach rechts gesteuert hatte, gegen die linke Vorderseite des Sattelanhängers. Durch den Zusammenstoß entstand besonders am Mercedes-Lastwagen bedeutender Sachschaden; Rominger wurde verletzt.

Der Kreispräsident von Jenaz büßte Rominger durch Strafmandat vom 30. Dezember 1964 wegen Nichtbeherrschung des Fahrzeuges und übersetzter Geschwindigkeit mit Fr. 60.-. Der Kreisgerichtsausschuss Jenaz sprach Rominger am 3. April 1965 in Bestätigung des Strafmandates der Übertretung von Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig, setzte jedoch die Buße auf Fr. 40.- herab. Bacchetta wurde durch Strafmandat des Kreispräsidenten wegen Widerhandlung gegen das Gebot des Rechtsfahrens (Art. 34 Abs. 1 SVG) mit Fr. 80.- gebüßt.

Rominger führt gegen das Urteil des Kreisgerichtsausschusses Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.

Erwägungen

Der Kassationshof entscheidet, dass dem Beschwerdeführer Rominger nur vorgeworfen wird, er habe wegen übersetzter Geschwindigkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes nicht pflichtgemäß begegnen können, nicht aber, er habe sein Fahrzeug aus einem anderen Grund, z.B. wegen zu später oder unrichtiger Reaktion, nicht beherrscht. Daher kommt als verletzte Bestimmung nur Art. 32 Abs. 1 SVG in Betracht, welche die Fahrgeschwindigkeit als eine der Voraussetzungen der Beherrschung des Fahrzeuges besonders regelt.

Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Zur Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse bestimmt Art. 4…