Sachverhalt
Am 12. Mai 1974 fuhr Frau [Y.] ihr Auto von Laupen nach Gurmels und beabsichtigte, nach links in einen Waldweg einzubiegen. Während sie mit 35-40 km/h fuhr, überholte Herr X., der ihr folgte, mit etwa 90-100 km/h. Als sich Herr X. auf gleicher Höhe mit Frau Y.s Fahrzeug befand, betätigte sie ihren linken Blinker und begann, nach links auszuscheren. Herr X. bremste daraufhin sofort, ließ dann aber die Bremsen wieder los in der Hoffnung, links am Fahrzeug von Frau [Y.] vorbeifahren zu können, doch es kam zum Zusammenstoß.
Am 11. November 1974 wurde Frau [Y.] wegen Verletzung von Art. 34 Abs. 3 SVG bestraft, während Herr X. wegen Verletzung von Art. 35 Abs. 3 SVG verurteilt wurde. Herr X. legte Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass Frau [Y.] zweimal auf der rechten Fahrbahn gebremst hatte, kein konkreter Hinweis darauf war, dass sie plötzlich nach links abbiegen würde. Herr X. durfte daher annehmen, dass sie ihn wie zuvor ein anderes Fahrzeug überholen lassen würde.
Als Frau [Y.] ihren Blinker betätigte und nach links ausscherte, bremste Herr X. sofort, ließ dann aber die Bremsen wieder los in der Hoffnung, links vorbeifahren zu können. Obwohl Herr X. Frau Y.s Abbiegeabsicht früher hätte erkennen müssen, hätte er den Zusammenstoß auch bei kontinuierlichem Bremsen nicht verhindern können. Außerdem hätte ein Warnsignal den Unfall angesichts des geringen Abstands und des großen Geschwindigkeitsunterschieds zwischen den beiden Fahrzeugen nicht verhindert.
Selbst…