Sachverhalt

Am 10. Februar 1965, gegen 13:50 Uhr, fuhr Hürlimann mit seinem Chevrolet-Corvair auf einer nassen Straße im Sihltal in Richtung Langnau. In einer Kurve namens "Risletenkurve" geriet sein Fahrzeug ins Schleudern, überquerte die Sicherheitslinie und kollidierte mit dem korrekt geführten Anhänger von Willi Möckli, der in die Gegenrichtung fuhr. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

Am 9. Mai 1966 befand das Kantonsgericht Zürich Hürlimann für schuldig des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 29 SVG), des Verlusts der Kontrolle über das Fahrzeug (Art. 31 Abs. 1 SVG), der Nichtanpassung der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG) und der Nichteinhaltung der Pflicht, rechts zu fahren (Art. 34 Abs. 1 und 2 SVG). Er wurde zu einer Geldbuße von 200 Schweizer Franken gemäß Art. 90 Ziff. 1 SVG verurteilt.

Erwägungen

Das Kantonsgericht war der Ansicht, dass das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs objektiv eine schwere Fahrlässigkeit darstellte, Hürlimann aber subjektiv kein Vorwurf zu machen sei, da er nicht wusste, dass der linke Hinterreifen innen abgenutzt war. Sein einziger Fehler war, den Reifenzustand vor der ersten Benutzung des Fahrzeugs nicht sorgfältig überprüft zu haben. Auch seine Geschwindigkeit von 70-80 km/h zeigte keine Fahrlässigkeit, da sie an sich nicht zu hoch war, sondern nur angesichts des defekten Reifens und seiner mangelnden Erfahrung mit diesem Heckmotor-Fahrzeug mit Automatikgetriebe. Daher lag weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit bei der Verletzung der Verkehrsregeln vor, sodass Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht anwendbar war. Hürlimanns Verhalten war lediglich…