Erwägungen

Der Beschwerdeführer [H.] wurde vom Kantonsgericht Graubünden wegen fortgesetzter grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie Verletzung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Betrieben zu 30 Tagen Gefängnis und 100 Franken Buße verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Gericht an, dass die vom Bezirksgericht Zurzach am 11. März 1976 über [H.] wegen fahrlässiger Tötung verhängte Strafe von 9 Monaten Gefängnis (mit bedingtem Strafvollzug) nun zu vollziehen sei. [H.] erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil. Er beantragte, vom Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Überholmanövern freizusprechen und lediglich wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sowie wegen der Montage und Verwendung eines Zweiklanghorns mit einer Buße von 500 Franken bestraft zu werden, unter Verzicht auf den Vollzug der bedingten Gefängnisstrafe vom 11. März 1976. Eventualiter beantragte er, dass die Vorinstanz eine bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe von höchstens einem Monat ausspreche und die frühere Gefängnisstrafe nicht als vollziehbar erkläre.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen aus, dass das Kantonsgericht bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB auch die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe berücksichtigen darf und muss. Eine Verletzung…