Sachverhalt

Der Fall betrifft Anton Achermann, der eine Kunstgalerie in Luzern betrieb und eine Ausstellung von Kunstwerken veranstaltete, die Van Gogh, Cézanne und Manet zugeschrieben wurden. Die Werke wurden vom Schweizerischen Kunsthändlerverband als Fälschungen angeprangert, und Presseartikel wurden im Luzerner Tagblatt veröffentlicht, in denen die Ausstellung und Achermann kritisiert wurden. Achermann reichte eine Klage wegen Verleumdung gegen die Autoren der Artikel ein, nämlich Dr. Roland Petermann, Dr. Hans Bachmann, Hermann Böschenstein und Karl Lüönd.

Das erstinstanzliche Gericht sprach die Angeklagten von der Verleumdung frei, verurteilte jedoch Dr. Petermann und Dr. Bachmann wegen Beleidigung. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und sprach alle Angeklagten frei. Achermann legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage der Verjährung der Strafklage für Pressedelikte. Es kam zu dem Schluss, dass die Verjährung der Strafklage auch nach dem Urteil einer letzten kantonalen Instanz, das die Freisprechung oder den Freispruch ausspricht, weiterläuft, auch wenn der öffentliche oder private Ankläger beim Bundesgericht Beschwerde einlegt.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Gültigkeit der von Achermann gegen Lüönd eingereichten Klage. Es kam zu…