Erwägungen
Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der wegen Vergehen gegen die Ehre angeklagt war. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob Anklage gegen den Beschwerdeführer aufgrund von Äußerungen, die er am 7. und 14. August 1962 getätigt hatte. Das Obergericht fällte am 12. Juli 1966 ein Urteil, das den Parteien am 26. August 1966 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein, mit der Begründung, dass die Strafverfolgung erst mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils und somit nach Ablauf der Verjährungsfrist abgeschlossen worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Es führte aus, dass die Strafverfolgung mit der Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils beendet wird, unabhängig davon, wann und in welcher Form das Urteil eröffnet wird. Die kantonalen Prozessvorschriften zur Eröffnung des Urteils sind nur für den Beginn der Rechtsmittelfristen relevant, ändern aber nichts daran, dass die Eröffnung des Urteils kein Akt der Strafverfolgung mehr ist, sondern lediglich die Mitteilung darüber, dass die Verfolgung abgeschlossen wurde.
Das Bundesgericht stellte weiter klar, dass die Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde die Verfolgungsverjährung nicht wieder in Gang setzt. Nur wenn das Bundesgericht das kantonale Urteil aufhebt…