Sachverhalt
Der Fall betrifft eine von X. und Y. gegen Z. eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde. Das Bundesgericht wurde nach einem freisprechenden Urteil in letzter kantonaler Instanz angerufen. Die Fakten reichen bis ins Jahr 1985 zurück, und die Frage der absoluten Verjährung der Strafklage steht im Mittelpunkt der Debatte. Die Parteien haben kantonale und bundesgerichtliche Rechtsmittel eingelegt, darunter ein Gesuch um Nichtigkeitserklärung beim Bundesgericht.
Die Richter haben die relevanten Artikel des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und der Bundesstrafprozessordnung (BStP) geprüft, insbesondere die Artikel 178, 268 und 72. Sie haben auch die Präzedenzfälle berücksichtigt, wie die Entscheide BGE 97 IV 157, 111 IV 90 und 109 IA 91.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage der absoluten Verjährung der Strafklage und ihre Auswirkungen auf die Nichtigkeitsbeschwerde geprüft. Gemäss Artikel 178 des StGB beträgt die Verjährungsfrist für Ehrenkränkungen zwei Jahre, kann aber unterbrochen werden. Allerdings sieht Artikel 72 des StGB vor, dass die absolute Verjährung nach vier Jahren eintritt.
Die Richter haben festgestellt, dass die absolute Verjährung der Strafklage eingetreten ist, da seit den Fakten mehr als vier Jahre vergangen sind. Sie haben auch die prozessualen Auswirkungen dieser Verjährung auf die Nichtigkeitsbeschwerde geprüft. Gemäss der Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, wenn die absolute Verjährung der Strafklage eingetreten ist, da es kein rechtlich geschütztes Interesse der Parteien mehr gibt.
Die Richter haben…