Erwägungen

Diese Entscheidung der I. Zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die zivilrechtliche Haftung eines Notars des Kantons Wallis bei der Ausübung seiner Aufgaben als öffentlicher Amtsträger. Die beteiligten Parteien sind Zufferey, der Kläger, und Fournier, der beklagte Notar.

Die zentrale Frage ist, ob die Haftung des Walliser Notars dem Bundesrecht der Obligationen (OR) oder dem kantonalen öffentlichen Recht unterliegt. Das Bundesgericht muss das anwendbare Rechtssystem bestimmen.

Erwägungen

Gemäß ständiger Rechtsprechung sind die Kantone verpflichtet, die Sicherheit von Rechtsgeschäften und die Einhaltung des Rechts bei der Begründung, Änderung oder Beendigung bestimmter Rechtsverhältnisse entweder direkt durch ihre eigenen Organe oder durch den Einsatz speziell dafür bestimmter Personen, wie Notare, zu gewährleisten.

Im Kanton Wallis gilt der Notar, obwohl er kein Beamter im Sinne der Kantonsverfassung ist, als "öffentlicher Amtsträger, der mit der Beurkundung öffentlicher Urkunden betraut ist". Wenn er eine öffentliche Urkunde ausfertigt, handelt er daher als öffentlicher Angestellter im Sinne von Art. 61 Abs. 1 OR.

Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 61 Abs. 1 OR erfüllt sind, genügt es, dass der…